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14.06.2022

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Renault Abgasskandal

Welches sind die im Diesel Abgasskandal betroffene Fahrzeuge von Renault?  Es hat Jahre gedauert in der Dieselaffäre um Renault – im Sommer 2021 schließlich werden offizielle Ermittlungen gegen Frankreichs Autobauer wegen mutmaßlichem Abgasbetrug aufgenommen. Der Vorwurf der Pariser Antibetrugsbehörde: Renault bediene sich betrügerischer Strategien, um die Stickoxidwerte seiner Diesel im Genehmigungsverfahren zu fingieren. Laut KBA gehören Renault-Diesel (Renault Master, Renault Scenic usw.) zu den größten Luftverschmutzern. Die Art der Abgas-Manipulation bei Renault ist illegal, daher haben unsere Spezialisten Klagen eingereicht und fordern auch für Sie Schadensersatz.

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Das sind die Möglichkeiten

gegen die Renault S.A.S.

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Für diese Renault Motoren & Modelle

machen wir Rechte geltend

Folgende Diesel-Motoren von Renault stehen bislang im Verdacht, manipuliert zu sein:

  • dCi 1.5
  • dCi 1.6
  • dCi 110
  • dCi 145
  • dCi 160

Diese Motoren wiederum stecken in folgenden Renault-Modellen:

  • Renault Kaptur (Captur)
  • Renault Clio
  • Renault Espace
  • Renault Grand Scénic
  • Renault Kadjar
  • Renault Master (III) Combi
  • Renault Megane Energy
  • Renault Scenic Energy 
  • Renault Talisman Energy 
  • Renault Trafic Grand Combi Energy

Diese Fahrzeuge halten die vorgeschriebenen Umweltrichtlinien nachweislich nicht ein und sind illegal auf hiesigen Straßen unterwegs – auf Kosten von Gesundheit und Umwelt. 

Besonders beim Renault Scénic sowie den Modellen Kadjar, Espace und Master haben der ADAC und die Deutsche Umwelthilfe (DUH) viel zu hohe Stickoxid-Werte festgestellt, die auf eine nachweisliche Reduzierung der Wirksamkeit des Systems zur Abgasrückführung zurückzuführen ist. Knapp 900.000 Fahrzeuge sind demnach mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Die französischen Behörden und die EU-Kommission wurden darüber informiert.

Was Renault mit dem Dieselskandal bei Mercedes-Benz u.a. zu schaffen hat

Als Frankreichs größter Autohersteller baut Renault eigene Motoren mit eigener Betrugssoftware und versorgt(e) damit auch andere Hersteller wie Nissan, Mercedes, Fiat und Opel. Insofern sind sehr wahrscheinlich auch diese Automarken vom Skandal betroffen.
Im Rahmen einer Kooperation mit der Mercedes-Benz Group z. B. entwickelte Renault die Diesel-Motoren OM 607, OM 622 und OM 626, die der Stuttgarter Premiumhersteller für seine Fahrzeuge verwendet. Für alle drei Motoren bestehen bereits verpflichtenden Rückrufe des KBA (weitere Informationen zum Diesel Abgasskandal bei der Mercedes-Benz Group).

Fragen & Antworten

zu Ihrem Renault-Diesel

Einen Rückruf des KBA wird es aller Wahrscheinlichkeit nicht geben, denn nur das Land, in dem ein Fahrzeug zugelassen werden, kann einen solchen erlassen. Dennoch kann natürlich ein Fahrverbot ausgesprochen werden, von dem Sie als Halter das Nachsehen haben würden. 

Renault-Halter sind auch nicht vor einem Wertverlust, vor Folgekosten durch Stilllegung, Software-Updates etc. geschützt. 

Die Form der Abgasmanipulation bei Renault ist illegal, daher empfehlen wir Diesel-Fahrern eine anwaltliche Beratung – und zwar ganz unabhängig von einem vorliegenden Rückruf. Denn laut Entscheidung des BGH bestehen auch ohne Rückruf reale Chancen, erfolgreich gegen einen Automobilhersteller vorzugehen. Gern prüfen wir auch Ihre rechtliche Möglichkeiten im Rahmen einer ersten kostenfreien Erstberatung.

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Wenn Sie bspw. ein Software Update durchführenlassen, müssen Sie mit möglichen weiteren Schäden am Motor rechnen. Allgemein berichten nicht wenige Autohalter nach dem Update von Motorstörungen, lauten Motorgeräuschen und einem deutlich höheren Kraftstoff- und AdBlue-Verbrauch.

Wir raten unseren Mandnaten daher grundsätzlich von Software Updates und Nachrüstungen der Hardware mit allem Nachdruck ab, denn neben möglicher Schäden am Fahrzeug, kann im Anschluss auch die Geltendmachung von Rechten aus dem Abgasskandal schwieriger werden.

Ja, Verbrauchern stehen auch nach einem Verkauf des Fahrzeugs Schadensersatz zu.

Das hat der Bundesgerichtshof im Juli 2021 entschieden. In dem Fall wird als Berechnungsgrundlage der Verkaufspreis des Fahrzeugs herangezogen. Auch eine "Wechselprämie" des Autoherstellers darf nach Urteil der Karlsruher Richter nicht als anspruchsmindernd angerechnet werden.

Zivilklagen gegen Renault wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Täuschung werden längst vor deutschen Gerichten eingereicht – so auch durch unsere Kanzlei. Der Europäische Gerichtshof hatte 2020 klargestellt, dass Verbraucher auch im eigenen Land gegen ausländische Anbieter klagen können. – Gern prüfen wir auch Ihre Möglichkeiten im Rahmen einer ersten kostenfreien Ersteinschätzung.

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Renault gilt als Spitzenreiter im Dieselskandal. Nicht nur das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern auch der ADAC, die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sowie die Zeitschrift „auto motor und sport“ haben deutlich erhöhte NOx-Werte bei Renault-Dieselfahrzeugen gemessen. 

Die in den Dieselmotoren verbauten Abgasreinigungssysteme sollen Emissionen wie Stickoxid, Feinstaub und Rußpartikel im Testzustand so weit reduzieren, dass die gesetzlich erlaubten Grenzwerte eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb liegen sie jedoch weit außerhalb des gesetzlich Erlaubten: Allein der SUV Kadjar 1.5-Liter übersteigt die Grenzwerte im Realbetrieb um das bis zu 14-Fache. – Auch bei anderen Modellen liegen die Werte Acht- bis Elffach über den zulässigen Obergrenzen. Hier werden erwiesenermaßen Werte manipuliert und der Verbraucher getäuscht.

Staatliche Messungen in Frankreich haben 2016 überdies auffällige Kohlenstoffdioxid-Emissionen gemessen, wonach beim Renault Captur und Clio VI die zulässigen Werte um mehr als 300 Prozent übertroffen wurden.

Die Einrichtung sitzt in der Motorsoftware eines Diesel-Fahrzeugs und steuert die Effektivität der Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur. Bei der Vorrichtung werden gefährliche Stickoxide in den Abgasen jedoch nur in einem Temperaturbereich zwischen 20° bis 30° Grad Celsius reduziert. Außerhalb dieses Temperaturbereichs wird die serienmäßige Abgasreinigung stark reduziert beziehungsweise ganz abgeschaltet. Und das ist nach den neuesten Urteilen des Europäischen Gerichtshof (Ende 2020) und des Bundesgerichtshof (Anfang 2021) nicht zulässig.

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