Die Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt ist eindeutig: Das Urteil lautet auf Zahlung an den Privatanleger in Höhe von Euro 25.212,87 als Schadensersatz plus Zinsen iHv. 5 % ab dem Einlegen der Klage. Es ist unser sechstes positive Urteil in Folge. In Summe konnten wir für Mandanten damit fast 220.000 Euro von der Thomas Lloyd (inzwischen CT Infrastructure Holding Ltd.) erzielen.
Die Geschichte gleicht einer Abhandlung mit bizarrem Plot
Unser Mandant schloss – wie viele weitere Geschädigte – Anfang 2008 einen Vertrag über Euro 24.000,00 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ThomasLloyd Investments GmbH mit Sitz in Wien, ab. Seine Beteiligung sollte in Form von Genussrechten – einer Mischung aus Anleihe und Aktie – an der Thomas Lloyd Global High Yield Fund 450 erfolgen.
Unser Mandant bezahlte zwischenzeitlich alle seine Raten und kündigte seine Beteiligungen wie zunächst vorgesehen zum 31.12.2018. Laut Vertrag hätten ihm die Werte seiner Beteiligungen ausbezahlt werden müssen, die dem Kündigungsjahr entsprachen, was jedoch nicht geschah. Vielmehr wurde die österreichische ThomasLloyd Investments GmbH zum 31.12.2018 zu der heutigen CT Infrastructure Holding Ltd. verschmolzen.
Dann kam der Paukenschlag: Mit dem Jahresabschluss 2017 erfolgte eine Reduktion der Genussrechte der Privatanleger auf null Euro. Dies obwohl 2016 der Wert noch bei 4,7 Millionen ausgewiesen wurde (2012 betrug dieser sogar noch 42 Mio. Euro). Auch die “Finanzanlagen” haben in den Jahresabschlüssen eine unerklärliche Reduktion von zuvor konstant 72,2 Mio. auf 16,9 Mio. Euro im Jahr 2017 hinnehmen müssen.
Mit einem Schreiben vom Februar 2019 informierte die neue britische Holding über einen geplanten Börsengang im Jahr 2021 oder 2022. Alle Anleger würden dann zu Aktionären der neuen Gesellschaft – wobei es “in diesem Zusammenhang aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich sei, alle Beteiligungswerte zu dem Stichtag temporär auf ein Minimum abzuwerten.”
Unser Mandant hatte sich jedoch im Vorhinein bewusst gegen eine Anlage in Aktien entschieden und wollte auch nicht auf Umwegen Aktionär werden. Vor allem das Risiko aus der neuen Aktienbeteiligung wollte unserer Mandant nicht eingehen. Nach anwaltlicher Beratung und Absprache einer Strategie nahm unser Mandant Ende Februar 2019 seine Kündigung zurück, um im März darauf mit neuem Anwaltsschreiben wieder die außerordentliche Kündigung zu klären, mit der Aufforderung, den Beteiligungswert auszuzahlen.
Unserer Ansicht nach hatte unser Mandant aus mehreren Gründen das Recht auf eine außerordentliche Kündigung und damit auf eine Auszahlung des zum Zeitpunkt der Kündigung wesentlich höheren Betrages (Euro 25.212,87 statt Euro null).
Nach der Verschmelzung gab es unseres Erachtens keinen Grund mehr zu einer temporären Abwertung der Beteiligungswerte auf ein Minimum, sodass bilanzrechtlich alle Werte mit Tag der Verschmelzung am 01.01.2019 wieder mit echtem Wert zu führen waren. Da die außerordentliche Kündigung nach Vollzug der Verschmelzung erklärt wurde, belief sich der Wert der Beteiligungen Ende März 2019 auf mindestens Euro 25.212,87.
Unserer Rechtsauffassung folgten schließlich die Darmstädter Richter.
“Die zulässige Klage ist fast vollumfänglich begründet”
Das Landgericht Darmstadt hat Folgendes entschieden: Die außerordentliche Kündigung unseres Mandanten war wirksam, da ihm nach der Verschmelzung und der Umwandlung der Genussrechte in Aktien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustand, da ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Die Fortsetzung des Vertrages gilt für die Richter als unzumutbar, weil unser Mandant über die Umwandlung seiner Genussrechte in Aktien weder informiert wurde, obwohl sie für ihn nachteilig war, noch erfolgte sie mit seiner Zustimmung. Unser Mandant wurde durch die Verschmelzung der Gesellschaften und die Umwandlung in Aktien ohne seine Zustimmung zu einem Shareholder einer britischen Gesellschaft gemacht, was aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU ebenfalls ein erhöhtes Anlagerisiko für ihn mit sich bringt. Zudem sei hier eindeutig das deutsche Verbraucherrecht anwendbar.
Das Gericht führt aus, dass der Anspruch auf Zahlung in voller Höhe gegeben ist, da die beklagte Gesellschaft nach der wirksamen außerordentlichen Kündigung verpflichtet gewesen war, die Genussrechte zurückzuzahlen. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Rückzahlung der Genussrechte wäre der Moment gewesen, der den Mandanten zur außerordentlichen Kündigung berechtigte, somit zum 31.12.2018, dem Stichtag der Umwandlung.
Der Standpunkt der beklagten Gegenseite wiederum lautete, dass der Rückzahlungsanspruch null sein müsse, weil der Buchwert zum Zeitpunkt 31.12.2018 gleich null betrug. Laut einem eigenen Informationsschreiben an alle Anleger betrug der Buchwert zum Zeitpunkt 31.12.2018 jedoch 25.212,87 Euro. Dieser Widerspruch ließ nach Ansicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit der Buchführung der Beklagten als sehr unwahrscheinlich erscheinen, was den positiven Urteilsspruch schließlich besiegelte. Zu guter Letzt muss die beklagte Gesellschaft die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung unseres Mandanten tragen.
Ebenso wie das Landgericht Darmstadt sahen auch schon die Landgerichte Verden, Bochum, Ansbach und Traunstein die von uns dort geführten Klagen gegen die Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd als begründet an und sprachen den dortigen Klägern ebenfalls Schadensersatz in Höhe der Anlagesumme zu.
Dieses weitere Urteil des Landgerichts sollte jeden ermutigen, auch für sich Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Unsere Anwälte prüfen Ihre Ansprüche gerne im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung und helfen Ihnen im Bedarfsfall dabei, Ihre Rechte konsequent zu verfolgen.