ThomasLloyd Fonds Anleger erhielten 2018 beunruhigende Mitteilungen: Erst wurden die Werte ihrer Investments „temporär auf ein Minimum abgewertet“, dann erfolgte 2018 in London die Verschmelzung auf die CT Infrastructure Holding Ltd. und nicht zuletzt die Umwandlung ihrer Anlagen in „Shares“. Das bedeutete, die Anleger wurden gegen ihren Willen Aktionäre – mit Aktien auf Minimal-Wert. Eine Katastrophe für jeden Anleger. Ohne juristischen Beistand war hier ein Ausstieg mit Rückzahlung des eingezahlten Kapitals sehr unwahrscheinlich. KAP Rechtsanwälte haben im Fall ThomasLloyd bereits mehrere ausgesprochen positive Urteile zugunsten geschädigter Anleger erstritten.
Hierzu zählen neben Anlegern der ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 und der ThomasLloyd Global High Yield Fund 425 auch Anleger des ThomasLLoyd Absolute Return Fund und der DKM Global Select Multi-Strategy.
Zur Zeit ist durch den vollzogenen Brexit noch nicht geklärt, ob auch weitere Klagen in Deutschland eingereicht werden können. Wir halten alle potenziell neue Mandanten informiert.
Die Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt ist eindeutig: Das Urteil lautet auf Zahlung an den Privatanleger in Höhe von Euro 25.212,87 als Schadensersatz plus Zinsen iHv. 5 % ab dem Einlegen der Klage. Es ist unser sechstes positive Urteil in Folge. In Summe konnten wir für Mandanten damit fast 220.000 Euro von der Thomas Lloyd (inzwischen CT Infrastructure Holding Ltd.) erzielen.
Die Geschichte gleicht einer Abhandlung mit bizarrem Plot
Unser Mandant schloss – wie viele weitere Geschädigte – Anfang 2008 einen Vertrag über Euro 24.000,00 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ThomasLloyd Investments GmbH mit Sitz in Wien, ab. Seine Beteiligung sollte in Form von Genussrechten – einer Mischung aus Anleihe und Aktie – an der Thomas Lloyd Global High Yield Fund 450 erfolgen.
Unser Mandant bezahlte zwischenzeitlich alle seine Raten und kündigte seine Beteiligungen wie zunächst vorgesehen zum 31.12.2018. Laut Vertrag hätten ihm die Werte seiner Beteiligungen ausbezahlt werden müssen, die dem Kündigungsjahr entsprachen, was jedoch nicht geschah. Vielmehr wurde die österreichische ThomasLloyd Investments GmbH zum 31.12.2018 zu der heutigen CT Infrastructure Holding Ltd. verschmolzen.
Dann kam der Paukenschlag: Mit dem Jahresabschluss 2017 erfolgte eine Reduktion der Genussrechte der Privatanleger auf null Euro. Dies obwohl 2016 der Wert noch bei 4,7 Millionen ausgewiesen wurde (2012 betrug dieser sogar noch 42 Mio. Euro). Auch die “Finanzanlagen” haben in den Jahresabschlüssen eine unerklärliche Reduktion von zuvor konstant 72,2 Mio. auf 16,9 Mio. Euro im Jahr 2017 hinnehmen müssen.
Mit einem Schreiben vom Februar 2019 informierte die neue britische Holding über einen geplanten Börsengang im Jahr 2021 oder 2022. Alle Anleger würden dann zu Aktionären der neuen Gesellschaft – wobei es “in diesem Zusammenhang aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich sei, alle Beteiligungswerte zu dem Stichtag temporär auf ein Minimum abzuwerten.”
Unser Mandant hatte sich jedoch im Vorhinein bewusst gegen eine Anlage in Aktien entschieden und wollte auch nicht auf Umwegen Aktionär werden. Vor allem das Risiko aus der neuen Aktienbeteiligung wollte unserer Mandant nicht eingehen. Nach anwaltlicher Beratung und Absprache einer Strategie nahm unser Mandant Ende Februar 2019 seine Kündigung zurück, um im März darauf mit neuem Anwaltsschreiben wieder die außerordentliche Kündigung zu klären, mit der Aufforderung, den Beteiligungswert auszuzahlen.
Unserer Ansicht nach hatte unser Mandant aus mehreren Gründen das Recht auf eine außerordentliche Kündigung und damit auf eine Auszahlung des zum Zeitpunkt der Kündigung wesentlich höheren Betrages (Euro 25.212,87 statt Euro null).
Nach der Verschmelzung gab es unseres Erachtens keinen Grund mehr zu einer temporären Abwertung der Beteiligungswerte auf ein Minimum, sodass bilanzrechtlich alle Werte mit Tag der Verschmelzung am 01.01.2019 wieder mit echtem Wert zu führen waren. Da die außerordentliche Kündigung nach Vollzug der Verschmelzung erklärt wurde, belief sich der Wert der Beteiligungen Ende März 2019 auf mindestens Euro 25.212,87.
Unserer Rechtsauffassung folgten schließlich die Darmstädter Richter.
“Die zulässige Klage ist fast vollumfänglich begründet”
Das Landgericht Darmstadt hat Folgendes entschieden: Die außerordentliche Kündigung unseres Mandanten war wirksam, da ihm nach der Verschmelzung und der Umwandlung der Genussrechte in Aktien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustand, da ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Die Fortsetzung des Vertrages gilt für die Richter als unzumutbar, weil unser Mandant über die Umwandlung seiner Genussrechte in Aktien weder informiert wurde, obwohl sie für ihn nachteilig war, noch erfolgte sie mit seiner Zustimmung. Unser Mandant wurde durch die Verschmelzung der Gesellschaften und die Umwandlung in Aktien ohne seine Zustimmung zu einem Shareholder einer britischen Gesellschaft gemacht, was aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU ebenfalls ein erhöhtes Anlagerisiko für ihn mit sich bringt. Zudem sei hier eindeutig das deutsche Verbraucherrecht anwendbar.
Das Gericht führt aus, dass der Anspruch auf Zahlung in voller Höhe gegeben ist, da die beklagte Gesellschaft nach der wirksamen außerordentlichen Kündigung verpflichtet gewesen war, die Genussrechte zurückzuzahlen. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Rückzahlung der Genussrechte wäre der Moment gewesen, der den Mandanten zur außerordentlichen Kündigung berechtigte, somit zum 31.12.2018, dem Stichtag der Umwandlung.
Der Standpunkt der beklagten Gegenseite wiederum lautete, dass der Rückzahlungsanspruch null sein müsse, weil der Buchwert zum Zeitpunkt 31.12.2018 gleich null betrug. Laut einem eigenen Informationsschreiben an alle Anleger betrug der Buchwert zum Zeitpunkt 31.12.2018 jedoch 25.212,87 Euro. Dieser Widerspruch ließ nach Ansicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit der Buchführung der Beklagten als sehr unwahrscheinlich erscheinen, was den positiven Urteilsspruch schließlich besiegelte. Zu guter Letzt muss die beklagte Gesellschaft die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung unseres Mandanten tragen.
Ebenso wie das Landgericht Darmstadt sahen auch schon die Landgerichte Verden, Bochum, Ansbach und Traunstein die von uns dort geführten Klagen gegen die Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd als begründet an und sprachen den dortigen Klägern ebenfalls Schadensersatz in Höhe der Anlagesumme zu.
Dieses weitere Urteil des Landgerichts sollte jeden ermutigen, auch für sich Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Unsere Anwälte prüfen Ihre Ansprüche gerne im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung und helfen Ihnen im Bedarfsfall dabei, Ihre Rechte konsequent zu verfolgen.
In einem Fall kann sich der Mandant sogar über Euro 164.294,54 freuen (Az. 2 O 259/19). Der Anleger hatte 2007 zwei Beteiligungen an der Thomas Lloyd Global High Yield Fund 425 und Thomas Lloyd Global High Yield Fund 450 in Höhe von Euro 178.000,00 gezeichnet.
Nach Mitteilung der CT Infrastructure Holding Ltd. sollten diese nun mit null Euro bewertet werden. Dagegen wehrte sich der Anleger mit der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und zog vor Gericht. Und das mit gutem Grund, wie das Landgericht urteilte. Zwar gibt es in den Verfahren gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. einige rechtliche Stolpersteine wie z.B. die wirksame Zustellung einer deutschen Klage an eine englische Gesellschaft, überhaupt die Zuständigkeit deutscher Gerichte und zu guter Letzt die Frage, ob das Vorgehen der CT Infrastructure Holding Ltd. rechtlich zu beanstanden war.
Zu allen Punkten entschied das Landgericht Verden nun zugunsten des Klägers. Weder die Zustellung noch die Zuständigkeit deutscher Gerichte waren zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Forderung an sich hat der Kläger mit der Strategie seiner Anwälte aus Sicht des Landgerichts alles richtig gemacht: Sowohl die ursprüngliche ordentliche Kündigung einer kleineren Beteiligung über 34.000 Euro als auch die von den Rechtsanwälten begleitete außerordentliche Kündigung der großen Anlage hat das Gericht nicht beanstandet.
Das Landgericht Verden stellt konkret fest: „Dem steht auch nicht entgegen, dass der klägerseits vorgelegte Auszug aus der Bilanz der Rechtsvorgängerin der Beklagten das nachrangige Genussrechtskapital zum 31.12.2017 insgesamt mit einem Wert von 0,00 Euro ausweist. Denn die Beklagte gibt in ihrer Anlegerinformation aus dem Februar 2019 selbst an, dass es aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen sei, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts- und Genussscheininhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten. Unabhängig davon, dass die Beklagte mit diesem Hinweis die Relevanz der Zahlen ihrer Rechtsvorgängerin bereits selbst in Abrede gestellt hat, macht dieser Hinweis zudem deutlich, dass die Abwertung der Buchwerte lediglich zu taktischen Zwecken erfolgte und die Bilanz zum Stichtag 31.12.2017 nicht den tatsächlichen Wert des Genussrechtskapitals wiedergibt“.
Und weiter: „Dem Kläger stand nach der Verschmelzung der Beklagten und der Umwandlung seiner Genussrechte in B-Aktien ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. […] Ein wichtiger Grund besteht für den Kläger vorliegend in der Umwandlung seiner Genussrechte in B-Stammaktien nach der Verschmelzung der Thomas Lloyd Investments GmbH mit der Beklagten. Dies erfolgte ohne Zustimmung des Klägers, obgleich die Umwandlung für ihn nachteilig war und ihm im Rahmen der Umwandlung keine gleichwertigen Rechte gewährt wurden. […] Hinzu kommt, dass der Kläger durch die Verschmelzung und Umwandlung nunmehr ohne sein Einverständnis zum Shareholder einer britischen Limited gemacht wurde, was insbesondere nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zusätzliche Anlagerisiken mit sich bringt, welche der Kläger nicht eingehen wollte“.
Die KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH konnte schon zuvor Urteile gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. erreichen, allerdings handelte es sich dabei in der Regel um Versäumnisurteile, die ohne Begründung ergehen, wenn sich die Beklagte einfach nicht gegen die Klage verteidigt.
Das ausführlich begründete Urteil aus Verden ist nun ein wichtiger Erfolg für Anleger der Thomas Lloyd Investment AG.
ThomasLloyd Global High Yield Fund 425 + ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 + DKM GOF D Germany
Für eine Vielzahl von Anlegern der ThomasLloyd bzw. DKM hat die KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die außerordentliche Kündigung ihrer Genussrechte bzw. atyptisch stillen Beteiligungen erklärt. Anlass ist ein Bescheid der Gesellschaft, indem erklärt wird, dass die Anleger jetzt Aktionäre („Shareholder“) der neu verschmolzenen CT Infrastructure Holding Ltd. in London werden sollten.
Wer ist davon betroffen? Betroffen hiervon sind vor allem Anleger, die in die Genussrechte „ThomasLloyd Global High Yield Fund 425“ und „ThomasLloyd Global High Yield Fund 450“ oder der „DKM GOF D Germany“ investiert hatten. Nach unserer Einschätzung haben Anleger, die nun überraschend über die Verschmelzung und damit einhergehende „kurzfristige“ Abwertung ihrer Anlage auf null Euro informiert wurden, ein außerordentliches Kündigungsrecht. Abwarten ist aus unserer Sicht keine Option, da die Abwertung auf null zwar wenig seriös klingt, jedoch rechtlich schwierig angreifbar werden dürfte. Hinzu kommt, dass die Verjährung aus den bereits durch die Anleger Jahre vorher erklärten Kündigungen in gesetzlicher 3-Jahre-Frist verjähren. Auch hier hilft die Rücknahme der eigenen Kündigung und Neukündigung: die Verjährungsfristen laufen nämlich neu.
Unsere Einschätzung: Wir gehen davon aus, dass Anlegern bei einer nun zu erklärenden außerordentlichen Kündigung der komplette Wert der Anlage und nicht die berechneten null Euro zustehen. Für unsere Mandanten, für die wir die außerordentliche Kündigung erklärt haben, werden wir diese zur Not auch gerichtlich geltend machen.
Das Fazit: Wer sich mit der aktuellen Situation nicht abfinden möchte, sondern den Weg der außerordentlichen Kündigung gehen will, sollte dies jedoch schnell tun, nach dem Gesetz muss eine außerordentliche Kündigung „unverzüglich“ nach Kenntnis der Kündigungsgründe erklärt werden. Schnelles Handeln kann also den Unterschied zwischen der Rückzahlung der Investition und der Zwangs-Umwandlung in Aktien ausmachen.
ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 Anleger erhalten postalischen Bescheid
Anleger der Thomas Lloyd1 erhalten im Februar 2019 Post von ihrer Anlagegesellschaft ThomasLloyd Global Asset Management (Schweiz) AG. Für viele Anleger mit überraschendem Inhalt: Durch "Restrukturierung" der Gesellschaften sollen Anleger, die bislang als Genussrechts- bzw. Genussschein-Inhaber beteiligt waren, nun plötzlich zu Aktionären werden.
ThomasLloyd Anleger, die bereits gekündigt hatten und mit einer Rückzahlung ihrer angelegten Gelder rechneten, wird nun die sprichwörtliche Pistole auf die Brust gesetzt. Diese Anleger sollen bis zum 28.02.2019 erklären, ob sie an der Kündigung festhalten oder die Kündigung zurücknehmen und damit Aktionär werden. Wer an der Kündigung festhält wird hierbei jedoch "leider" leer ausgehen, da das Auseinandersetzungsguthaben zum 31.12.2017 null Euro betragen soll. Oft wird zugleich aber eine Aufstellung der Werte zum 31.12.2018 überlassen, die das gar nicht zeigt, sondern vielmehr Werte oberhalb der Einzahlung ausweist.
Ein Widerspruch, bei dem der Anleger sich in keinem Fall richtig verhalten kann: Nimmt er die Kündigung zurück, wird er Aktionär wider Willen und erhält erst einmal keine Rückzahlung seiner Anlage. Besteht der Anleger auf die Kündigung, wird sich der Fonds dann darauf berufen, der Rückzahlungswert liege bei null Euro.
Anleger sollten sich hier also genau überlegen, wie sie weiter vorgehen sollen. Aus unserer Sicht sollte die Rücknahme einer Kündigung nicht ohne weitere Klarstellungen erklärt werden. Für unsere Mandanten haben wir hier bereits Klagen auf Schadensersatz eingereicht, viele ThomasLloyd Anleger berichten uns, auf die Möglichkeit der Umwandlung in Aktien seien sie bei Abschluss mit keinem Wort hingewiesen worden.
1 Betroffen ist das Investment ThomasLloyd Global High Yield Fund 450.
Datum Gericht | Höhe Schadensersatz (in €) |
25.05.2022 Urteil* LG Dresden | 9.338 |
25.05.2022 Urteil* OLG Bamberg: obsiegendes Berufungsverfahren (von s.u. Urteil LG Aschaffenburg vom 12.11.2021) | |
14.04.2022 Urteil* OLG Frankfurt a. M. | 13.876 |
16.03.2022 Urteil* LG Flensburg | 10.700 |
10.02.2022 Urteil* OLG Hamm: obsiegendes Berufungsverfahren (von s.u. Urteil LG Bochum vom 07.10.2020) | |
27.01.2022 Urteil* LG Köln | 27.590 |
03.12.2021 Urteil* LG Zweibrücken | 26.464 |
26.11.2021 Urteil* OLG Frankfurt a.M.: obsiegendes Berufungsverfahren (von s.u. Urteil LG Darmstadt vom 25.09.2020) | |
12.11.2021 Urteil* LG Aschaffenburg | 32.645 |
19.10.2021 Urteil* LG Mainz | 10.599 |
06.10.2021 Urteil* LG Aachen | 82.177 |
07.10.2021 Urteil* LG Aachen | 28.54 |
07.10.2021 Urteil* LG Rostock | 28.013 |
22.09.2021 Urteil* OLG Stuttgart | 8.567 |
09.09.2021 Urteil* LG Rostock | 19.690 |
01.09.2021 Urteil* LG Aschaffenburg | 24.000 |
30.08.2021 Urteil* LG München I | 19.475 |
23.08.2021 Urteil* LG Darmstadt | 10.000 |
15.07.2021 Urteil* LG Aschaffenburg | 19.593 |
15.07.2021 Urteil* OLG Düsseldorf | 7.572 |
13.07.2021 Urteil* OLG Hamm | 9.757 |
14.04.2021 Urteil* LG Magdeburg | 25.000 |
12.04.2021 Urteil* LG Karlsruhe | 15.837 |
25.03.2021 Urteil* LG Rostock | 6.332 |
03.03.2021 Urteil* LG Offenburg | 29.400 |
03.03.2021 Urteil* LG Offenburg | 19.000 |
03.03.2021 Urteil* LG Offenburg | 15.000 |
11.02.2021 Beschluss OLG Celle | Berufung LG Verden |
07.01.2021 Urteil** LG Wuppertal (rechtskräftig) | 4.427 |
24.11.2020 Urteil* LG Bonn | 20.568 |
23.10.2020 Urteil* LG Traunstein | 6.386 |
16.10.2020 Urteil* LG Ansbach | 6.420 |
07.10.2020 Urteil** LG Bochum (rechtskräftig) | 7.704 |
25.09.2020 Urteil* LG Darmstadt | 25.213 |
17.07.2020 Urteil** LG Verden (rechtskräftig) | 9.800 |
17.07.2020 Urteil** LG Verden (rechtskräftig) | 164.294 |
Gesamtsumme Schadensersatz: | 743.986 € |
*noch nicht rechtskräftig **rechtskräftig |