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26.05.2023

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EuGH Diesel Urteile

Mit dem Urteil EuGH C-100/21 (Entscheidung vom 21. März) schafft das EuGH Klarheit für Diesel-Fahrer.  Das lang erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat im Diesel-Skandal die Vorzeichen für Klagen von Diesel-Fahrern gegen die Hersteller komplett neu gesetzt. KAP Rechtsanwälte vertreten Diesel-Kunden und erläutern hier (Video)   die wichtigsten Punkte der aktuellen EuGH-Entscheidung.

EuGH C-100/21 Diesel-Urteile ...

Nach Entscheidung des EuGH C-873/19 steht fest, dass bislang geduldete Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen. Das KBA wird künftig bei praktisch allen Diesel-Fahrzeugen der Euro 5 und Euro 6 Norm Rückrufe anordnen müssen. Für betroffene Diesel-Halter kann sich das bis zu einem faktischen Fahrverbot auswirken, wenn keine Hardware-Nachrüstung angeboten wird.

EuGH C-873/19 weiter lesen

BGH Diesel Urteile

Berichte zum BGH Diesel Verfahren vom 08.05.2023 finden Sie hier. Das erwartete BGH Diesel Urteil soll am 26.06.2023 bekannt gegeben werden.

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Durch die aktuelle EuGH-Entscheidung ist nun endlich die Frage, wie das hier maßgebliche Europäische Recht anzuwenden ist von höchster Stelle geklärt. Die Chancen auf Schadensersatz waren für betroffene Diesel-Fahrer noch nie so gut wie jetzt. 

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EuGH C‑100/21

EuGH schafft Klarheit für Diesel-Fahrer – großer Durchbruch

München, 21.03.2023 – Das lang erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat im Diesel-Skandal die Vorzeichen für Klagen von Diesel-Fahrern gegen die Hersteller komplett neu gesetzt. Das EuGH Urteil C-100/21 finden Sie hier. Unsere Diesel-Experten erläutern  hier die wesentlichen Punkte des Urteils.

Einfach erklärt bedeutet der Drittschutz, dass die Zulassungsvorschriften nicht nur zwischen dem Hersteller und der Zulassungsbehörde gelten sollen, sondern dass auch Dritte, also z.B. Käufer von Diesel-Fahrzeugen durch diese Verordnung geschützt werden sollten. Was wenig spektakulär klingt wird in den Gerichtsverfahren massive Auswirkungen haben. Denn so lange kein Drittschutz gegeben ist, müssen Kläger nach der bisherig vorherrschenden Rechtsprechung nachweisen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist, deren Funktionsweise nachweisen und auch nachweisen und beweisen, dass das Hersteller bei Einbau dieser Funktion arglistig und vorsätzlich gehandelt hat. Eine extrem hohe Hürde, gerade für Diesel-Kunden, die keinen technischen Einblick haben.
Der EuGH stellt sich in seiner Kernaussage deutlich gegen die bisherige Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofes (BGH) und vieler Instanzgerichte, die es den betroffenen Diesel-Fahrern bislang unnötig schwer gemacht haben, Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen. Hintergrund ist, dass der BGH den europäischen Zulassungsvorschriften bislang den so genannten „Drittschutz“ abgesprochen hat.
 
Nach der EuGH Entscheidung drehen sich diese Beweislasten nun komplett um: wenn eine drittschützende Norm verletzt wurde, reicht es, dass der Kläger diese Verletzung darstellt (und die Verwendung der temperaturgesteuerten Abschalteinrichtungen, in der Rechtsprechung als „Thermofenster“ bezeichnet ist in den meisten Diesel-Fahrzeugen der Euro Norm 5 und 6 praktisch unstreitig). Es ist dann nicht mehr Aufgabe des Klägers, einen Vorsatz oder eine Kenntnis der Hersteller nachzuweisen, die hohen Hürden für den Kläger fallen damit weg.

Und noch eine Besonderheit hat das Urteil des höchsten europäischen Gerichts: das Gericht definiert die temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung („Thermofenster“) eindeutig als unzulässige Abschalteinrichtung.
 
Durch diese Entscheidung des EuGH ist nun endlich die Frage, wie das hier maßgebliche Europäische Recht anzuwenden ist von höchster Stelle geklärt. Die Chancen auf Schadensersatz waren für betroffene Diesel-Fahrer noch nie so gut wie jetzt.
 

EuGH-Generalanwalt zur Haftung von Fahrzeughersteller

München, den 02.06.2022/ Update 10.03.2023 – Diesen Tag werden viele Anwälte, die Mandanten im Diesel-Skandal vertreten, in Erinnerung behalten, denn er könnte eine Wende in der Rechtsprechung einleiten. Während die deutschen Gerichte sich in den letzten Jahren bis hin zum BGH dadurch auszeichneten, die Hürden für klagende Verbraucher immer höher zu schrauben und es den Herstellern so einfach wie möglich zu machen, mit der bewussten Verwendung von Abschalteinrichtungen davonzukommen, hat sich nun der Generalanwalt A. Rantos am Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehr als deutlich positioniert und sich auf die Seite der Verbraucher geschlagen.

Das Verfahren am EuGH (Rechtssache C‑100/21 - Download PDF hier) richtet sich gegen Mercedes-Benz (ehemals Daimler AG), betrifft aber so fundamentale Grundsatzfragen, die auf praktisch jeden Fahrzeughersteller auszuweiten sind. 

Darum geht es

So geht es zunächst darum, ob die Verwendung einer temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung (zwischenzeitlich oft fälschlich oder vereinfacht als „Thermofenster“ bezeichnet) zulässig ist. Eine solche Abschalteinrichtung sorgt dafür, dass die Fahrzeuge unter den Temperaturen eines NEFZ-Tests (20-30°C) mit optimaler Abgasreinigung funktioniert. Außerhalb dieser Temperaturen wird die Abgasreinigung heruntergeregelt, die Fahrzeuge werden deutlich schmutziger. Das Problem an der Sache: Selbst in Deutschland dürften die meisten Fahrten bei Temperaturen von teils deutlich unter 20°C erfolgen. Der Generalanwalt bekräftigte in seinen heutigen Schlussanträgen noch einmal in aller Deutlichkeit, dass eine solche Abschalteinrichtung nach seiner Ansicht unzulässig und illegal ist.

Viele deutsche Gerichte bis hin zum BGH hatten es in der Vergangenheit den Herstellern leicht gemacht, Ansprüche der Verbraucher von sich zu weisen. Die Gerichte argumentierten hier zum Vorteil der Hersteller, dass die Verordnung, die derartige Abschalteinrichtungen verbiete, nicht dazu gedacht sei, auch Verbraucher zu schützen. Entsprechend hoch wurden die Hürden gesetzt, was Verbraucher nachweisen mussten, um Ansprüche durchzusetzen. Insbesondere argumentierten viele Gerichte damit, dass die Hersteller, die derartige Abschalteinrichtungen verwendeten, dies doch nicht vorsätzlich getan hätten, da die Hersteller ja einfach nur die Vorschrift falsch verstanden haben könnten.

Ganz anders nun auch hier der Generalanwalt: In seinem Schlussplädoyer führt er sehr deutlich aus, dass der EuGH feststellen müsse, dass die Verordnungen eben auch dem Schutz der Fahrzeugkäufer vor unzulässigen Abschalteinrichtungen dienen müsse. Hierbei geht der Generalanwalt bei seiner Argumentation weitaus tiefer in die zu Grunde liegenden Verordnungen und europarechtlichen Richtlinien als dies bislang bei deutschen Gerichten der Fall war. Am Ende seiner Untersuchungen kommt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass die Richtlinien und Verordnungen auch den Schutz des einzelnen Verbrauchers umfassen müssen.

Auch an der aktuellen Praxis der deutschen Gerichte, bei positiven Urteilen für den Verbraucher sogenannte „Nutzungen“ in Abzug zu bringen, zweifelt der Generalanwalt. Er stellt in seinem Plädoyer fest, dass es mit Abzug dieser Nutzungen dann an der erforderlichen abschreckenden Wirkung für die Hersteller fehlen dürfte. Der Generalanwalt bezweifelt, dass eine derartige Regelung mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies führt in der Konsequenz für den Verbraucher zu deutlich höheren Urteilsbeiträgen als bislang.

Juristisch gesehen stellt der EuGH-Generalanwalt praktisch alle Klagen gegen Fahrzeughersteller auf komplett neue Beine.

Neben der Feststellung, es liegt eine Abschalteinrichtung durch “Thermofenster” vor, wird die bisherige Hürde der deutsche Gerichte übersprungen. Nun benötige der Fahrzeugbesitzer für einen Anspruch keinen Vorsatz mehr. Es reicht, wenn die Hersteller fahrlässig verkannt haben, dass es sich bei den verwendeten Abschalteinrichtungen um illegale Abschalteinrichtungen gehandelt hat. Folgt der EuGH den Vorschlägen und dem Plädoyer des Generalanwalts (was in der Regel der Fall ist), haben Verbraucher deutlich bessere Chancen, ihre Ansprüche gegen die Hersteller geltend zu machen. Dies vereinfacht den Nachweis der Abschalteinrichtung und führt zum Schadensersatz. Die sogar durch einen deutlich gesteigerten Anspruch, wenn nicht mehr so viel Nutzungen abgezogen werden dürfen.

Spannend auch für Autobesitzer, die ihr Diesel-Fahrzeug behalten möchten. Der beste Zeitpunkt also, um endlich seinen Schaden einzufordern: Diesel-Check 2023

EuGH C-873/19

EuGH Thermofenster Diesel Entscheidung C-873/19: Kommt die Diesel-Rückrufwelle? - Stilllegungen drohen

München / Luxemburg, den 08.11.2022 – Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem wesentlichen Verfahren die Weichen im Diesel-Skandal vollkommen neu gestellt. Mit der Rechtssache C-873/19 zeichnet sich eine Kehrtwende im Diesel-Skandal ab. 

KAP Rechtsanwälte erläutern hier, was das Urteil genau bedeutet und was dahinter steckt. Denn das Urteil hat es in sich, die DUH bezeichnet es in ihrer Pressemitteilung (vom 08.11.2022) als „ein Paukenschlag gegen die Autolobby, Bundesverkehrsminister sowie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)“.

EuGH bestätigt nochmals: Thermofenster ist unzulässige Abschalteinrichtung

Zum Hintergrund: Grundlage der Entscheidung des EuGH ist eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das deutsche Kraftfahrtbundesamt (KBA). Die DUH hatte darauf geklagt, dass das Kraftfahrtbundesamt auch bei Abschalteinrichtungen in Form so genannter „Thermofenster“ einen Rückruf betroffener Fahrzeuge veranlassen muss.

In der Entscheidung des EuGH stellt dieser zunächst erneut klar, dass ein Thermofenster, das dafür sorgt, dass die Abgassnachbehandlung unter 15°C reduziert wird, klar unzulässig ist, da ein Fahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung die meiste Zeit deutlich schmutziger unterwegs ist, als erlaubt. Der EuGH findet hierzu auch deutlich klare Worte, als das die deutschen Gerichte bislang taten.

Ein solches „Thermofenster“, also eine Abschalteinrichtung, die auf die Außentemperatur reagiert und mit der das Fahrzeug bei etwas niedrigeren Außentemperaturen deutlich „schmutziger“ unterwegs ist als auf dem Prüfstand, ist in der überwiegenden Zahl der Euro 5 und Euro 6 Diesel-Fahrzeuge aller Hersteller aktiv.

Die DUH will mit ihrer Klage nun erreichen, dass das Kraftfahrtbundesamt bei Fahrzeugen von Volkswagen, Mercedes-Benz, BMW, Opel, Fiat und Peugeot, die mit einem solchen Thermofenster ausgestattet sind, einen verpflichtenden Rückruf anordnet, mit dem das Thermofenster entfernt werden soll.

Wenn diese Entfernung der Abschalteinrichtung durch die Autohersteller nicht erfolge, so die Klage der DUH, sollten die Fahrzeuge zurückgerufen und wenn eine Hardware-Nachrüstung nicht erfolgt, sodann die Stilllegung angedroht werden. Nach Auskunft der DUH hat das EuGH Urteil Auswirkung auf anhängige Prozesse gegen aktuell 119 Freigabebescheide vor dem Verwaltungsgericht Schleswig und damit auf Millionen Diesel-Pkw in Deutschland.

EuGH: Kraftfahrtbundesamt wird Rückruf von Euro 5 und Euro 6 Dieseln anordnen müssen

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass die Klage der DUH gegen das KBA erfolgreich verlaufen dürfte, da die Thermofenster entgegen der bisherigen industriefreundlichen Praxis des KBA unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, die entfernt werden müssen. Millionen Fahrzeugen droht damit der Rückruf oder gar die Stilllegung. Endgültig entscheiden muss das Verwaltungsgericht Schleswig, das aufgrund des Urteils des EuGH aber kaum mehr Spielraum haben dürfte. Dies käme einem generellen Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge in ganz Deutschland gleich, wenn die Hersteller keine Hardware Nachrüstungen vorhalten. Hier hat allerdings die Vergangenheit gezeigt, dass die meisten Hersteller eine solche Hardware-Nachrüstung schlicht nicht anbieten wollen.

Fahrzeughalter, die einen Rückruf des KBA nicht abwarten wollen und sinkende Preise Ihres Fahrzeuges befürchten, sollten sich nun über Möglichkeiten informieren, ihr Fahrzeug durch die Geltendmachung von Schadensersatz „zu Geld zu machen“. Hier kommen sowohl die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung eines Schadensersatzbetrages als auch die Geltendmachung einer Zahlung ohne Rückgabe des Diesel Fahrzeuges in Betracht.

Welche Alternative für wen am sinnvollsten ist und wie die Entscheidung des EuGH im Einzelfall bestmöglich genutzt werden kann, stellen KAP Rechtsanwälte gerne in einer kostenfreien Erstberatung mit Diesel-Prüfung dar.

EuGH C-128/20, C-134/20, C-145/20

EuGH Urteil Abgasskandal: Diesel-Fahrzeuge enthalten auch nach Software-Update weiter illegale Abschalteinrichtung

München, Luxemburg, den 14.07.2022 – In drei weiteren Urteilen zum Diesel Abgasskandal (Rechtssache C-128/20, C-134/20 und C-145/20) beschäftigt sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erneut mit der Frage, ob temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen illegal sind. Und die Antwort könnte klarer kaum ausfallen: auch Einrichtungen, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxidemissionen nur bei Umgebungstemperaturen über 15°C sicherstellen, sind unzulässige Abschalteinrichtungen. Damit trifft der EuGH deutliche Feststellungen zu den von den Herstellern so genannten „Thermofenstern“, die in praktisch jedem Diesel der Euro 5 und Euro 6 Norm vorhanden sind. Besonders prekär: in dem Fall ging es um die Frage, ob Volkswagen mit dem Update des Skandal-Motors EA189 tatsächlich alle Abschalteinrichtungen entfernt hatte. Der EuGH ist der klaren Meinung, dass das nicht der Fall ist. Aber auch für alle anderen Hersteller wird das Urteil des EuGH weitreichende Folgen haben. Bisher bestanden alle Herstellervor Gericht darauf, dass die Thermofenster vollkommen legal seien. Das dürfte nun bei den meisten Gerichten nicht mehr verfangen. 

EuGH lässt grundsätzlich keine Ausnahmen für die Hersteller mehr zu

Der EuGH hatte in den Verfahren C-128/20, C-134/20 und C-145/20 zu entscheiden, ob eine Einrichtung, die bei Umgebungstemperaturen von unter 15 Grad Celsius die Wirksamkeit der Abgasreinigung reduziert, zulässig ist. Die Richter entschieden hier klar, dass es in der europäischen Union üblich ist, dass Außentemperaturen auch unter 15 Grad Celsius liegen und dass die Fahrzeuge natürlich auch dann die Schadstoff-Grenzwerte einhalten müssen. Hersteller von Diesel-Fahrzeugen hatten hier bislang vor allem vor den deutschen Gerichten argumentiert, dass solche Abschalteinrichtungen zum Schutz des Abgasrückführungsventils oder des AGR-Kühlers erforderlich und damit doch noch in Ordnung seien. Auch dem hat der EuGH eine mehr als klare Absage erteilt. Alleine auch der Schutz vor Verschmutzung oder Verschleiß, wie er von den Herstellern oft als Rechtfertigung angeführt wird, reicht nach den deutlichen Worten der EuGH-Richter nicht aus. 

Auch Updates enthalten unzulässige Abschalteinrichtungen

Die Feststellungen des EuGH sind auch insofern ein Paukenschlag da sie zu Fahrzeugen getroffen wurden, die bereits ein Update erhalten haben. Konkret ging es um den als ersten „Schummelmotor“ bekannt gewordenen EA189 des Volkswagen-Konzerns. Dieser hatte mit einem Update zwar eine andere Abschalteinrichtung beseitigt, das Thermofenster jedoch in der Steuerung belassen. Dass diese nun als weitere unzulässige Abschalteinrichtung behandelt werden muss, rückt den Abgasskandal auch bei diesen Fahrzeugen in ein neues Licht. Auch Halter von VW-Fahrzeugen mit einem EA189 Motor, der ein Update erhalten hat, könnten auf dieser Basis Ansprüche geltend machen. 

Weitere Entscheidungen des EuGH stehen an

Der EuGH festigt mit den aktuellen drei Entscheidungen seine Auffassung, dass in den meisten aktuell zugelassenen Diesel-Fahrzeugen illegale Abschalteinrichtungen enthalten sind. Mit dem Verfahren Rechtssache C-100/21, dessen Entscheidung im September erwartet wird, wird der EuGH voraussichtlich weitere Leitlinien aufstellen, die die Klagen deutscher Diesel-Kunden vor den Gerichten erheblich vereinfachen könnten. Diverse Oberlandesgerichte haben laufende Verfahren bereits ausgesetzt und warten gespannt auf die Entscheidung der obersten europäischen Richter.