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03.05.2023

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Kick-Backs

Kick-Back Zahlung | Kickback Provision

Kick-Back - allgemeine Erklärung

Beteiligungen werden meist nicht von den Gesellschaften selbst, sondern von Berater einer Bank oder unabhängigen Beratern, Vermittlern, Maklern an die Anleger vertrieben. Da dies natürlich nicht ehrenamtlich erfolgt, erhalten sie in der Regel Innenprovisionen oder Rückvergütungen. Die Höhe der Innenprovision oder Rückvergütung orientiert sich dabei regelmäßig an der Höhe der Anlagesumme. Während es sich bei den Innenprovisionen um Vertriebsprovisionen handelt, die eine Fondsgesellschaft aus der in den Fonds fließenden Beteiligungssumme an eine von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt, handelt es sich bei Kickback Zahlungen um einmalige Rückvergütungen.

Kick Back Rückerstattung

Bei sog. Kick Back Zahlungen handelt es sich nach der Bundesgerichtshof (kurz BGH) Rechtsprechung um Rückvergütungen an den Bankberater oder den unabhängigen Berater/ Vermittler/ Makler als Provision. Diese Rückvergütungen erfolgen aus Ausgabeaufschlägen, jährlichen Verwaltungsgebühren o.ä..

Dann spricht man von "Versteckte Provisionen"

Werden die Rückvergütungen an den Vermittler bzw. den Vertrieb (Sparkasse, Bank, Versicherungsgesellschaft oder Makler) den Endkunden oder Verbrauchern vorenthalten, so spricht man von "versteckten Provisionen". Versteckte Provisionen können dabei sowohl im Rahmen von Innenprovisionen als auch im Rahmen von Kick-Back Zahlungen auftreten; in beiden Fällen sind sie aufklärungspflichtig.

Rechtsprechung und Urteile zu Kickbacks

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss eine Bank ihre Kunden über vereinbarte Rückvergütungen als Provision für die Anlagevermittlung aufklären (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09). Der Kunde darf, um zu einer Haftung der Bank aus fehlerhafter Beratung zu kommen, bei Vertragsschluss nichts von diesen Rückvergütungen gewusst haben. Zudem muss die unterlassene Aufklärung hierüber für den Kunden entscheidungserheblich gewesen sein, was jedoch grundsätzlich vermutet wird.

Dies ist richtigerweise die Regel, weil bei einem finanziellen Interesse der Bank an der Vermittlung einer Anlage deren Objektivität in Zweifel gezogen werden kann. Die Vermittlung der Anlage erfolgt nicht in erster Linie im Interesse des Kunden, sondern im eigenen, finanziellen Interesse.

In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 04.05.2016, Az. 1 U 37/13 eine noch weitergehende Entscheidung zu Gunsten des Kunden getroffen. Im dort entschiedenen Fall hatte der Kunde nach Abschluss einer Fondsbeteiligung, für welche er ein Agio gezahlt hatte, von den Rückvergütungen erfahren. Im Nachhinein versuchte der Kunde, mit der Bank über die Höhe der Rückvergütung zu verhandeln. Die Bank interpretierte diese Verhandlungsbereitschaft als bereits anfänglich vorhandene Kenntnis des Kunden über Rückvergütungen. Dem erteilte das OLG Frankfurt eine klare Absage – die Verhandlungsbereitschaft entkräftet nicht die Behauptung des Kunden, nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein.

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